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BVerwG, 14.06.1991 - 2 B 65.91 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Darlegungsanforderungen bei einer Nichtzulassungsbeschwerde
Verfahrensgang
- VG Darmstadt, 26.04.1990 - I/V E 1549/89
- VGH Hessen, 13.03.1991 - 1 UE 2302/90
- BVerwG, 14.06.1991 - 2 B 65.91
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 14.06.1991 - 2 B 65.91
Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift bezeichnet keine konkrete Rechtsfrage mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfte, zu deren Beantwortung das erstrebte Revisionsverfahren beitragen könnte (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). - BVerwG, 20.01.1978 - 6 B 2.78
Zulassung der Revision wegen urteilsförmiger Kostenentscheidung nach Erledigung …
Auszug aus BVerwG, 14.06.1991 - 2 B 65.91
Mit solchen Angriffen allein aber kann die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben (vgl. u.a. Beschluß vom 20. Januar 1978 - BVerwG 6 B 2.78 - ). - BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
Auszug aus BVerwG, 14.06.1991 - 2 B 65.91
Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift bezeichnet keine konkrete Rechtsfrage mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfte, zu deren Beantwortung das erstrebte Revisionsverfahren beitragen könnte (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
- OVG Schleswig-Holstein, 18.02.1993 - 1 L 74/92 Mit Beschluß vom 15. August 1991 (2 B 65/91) hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, soweit in der Baugenehmigung der Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnzwecken und die Anlage von sechs Stellplätzen auf der Westseite des Grundstückes D.-straße ... genehmigt worden sind.
Zur weiteren Begründung hat sich das Verwaltungsgericht auf die Gründe seines Beschlusses vom 15. August 1991 (2 B 65/91) und die Gründe der Beschwerdeentscheidung des Senates vom 07. Oktober 1991 (1 M 51/91) bezogen.